Rz. 80

Gem. § 765 Nr. 2 ZPO reicht aber das Gerichtsvollzieherprotokoll aus, wenn der Gerichtsvollzieher ein wörtliches Angebot an den Schuldner abgegeben und dieser das Angebot ausdrücklich abgelehnt hat.

 

Rz. 81

Hat der Gläubiger seine Gegenleistung bereits erbracht und ist der Schuldner somit befriedigt, muss der Nachweis mit öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde geführt werden. Vielfach wird in der Praxis jedoch vom Schuldner nur eine einfache schriftliche Quittung erteilt.

 

Rz. 82

 

Praxistipp:

Der Gläubiger könnte diese einfache schriftliche Quittung dennoch beim jeweiligen Vollstreckungsorgan einreichen und den Antrag stellen, dass der Schuldner zur Stellungnahme aufzufordern ist.

Bei einem Zugeständnis des Schuldners, dass eine Befriedigung vorliegt, ist ein Nachweis in öffentlicher Form entbehrlich.

 

Rz. 83

Schweigt hingegen der Schuldner und ist es dem Gläubiger nicht möglich, die Befriedigung mit einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nachzuweisen, so hat der Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklausel.

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