Rz. 290

Doch nicht alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen können gepfändet werden. Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Schuldners in § 811 ZPO unpfändbare Sachen vorgesehen. Insbesondere sind diese

die normale Wohnungseinrichtung (Schrank, Bett, Tisch, Stuhl aber eben auch Kühlschrank, Waschmaschine und Herd),
die üblichen Haushaltsgeräte,
Bekleidung (im Rahmen einer "bescheidenen Lebensführung", demnach nicht mehrere Pelzmäntel),
Radio und ein Fernseher,
Haustiere,
zur Fortsetzung der persönlichen Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände (dies gilt auch für Witwen und minderjährigen Erben, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen.).
 

Rz. 291

Neuwertige und besonders wertvolle der oben genannten Sachen können jedoch im Wege der sogenannten Austauschpfändung gem. § 811a ZPO durch einfachere preiswertere Gegenstände ersetzt werden.

 

Beispiel:

Der Schuldner besitzt einen großen Plasma-Fernseher im Wert von 9.000,00 EUR. Der Fernseher ist grds. unpfändbar, kann jedoch durch einen kleineren Fernseher für 200,00 EUR ersetzt werden.

 

Rz. 292

Der Austausch erfolgt Zug um Zug. Der Gläubiger muss demnach die zu überlassende Austauschsache (hier kleiner Fernseher) vor Beginn der Sachpfändung zur Verfügung stellen oder den entsprechenden Geldbetrag. Die Austauschpfändung erfolgt über den Gerichtsvollzieher und bedarf i.d.R. einer zu beantragenden Zustimmung des Vollstreckungsgerichts. Die Zustimmung wird dabei nur erteilt,

wenn die zu pfändende Sache einen hohen Wert hat und
ist auch nur bei bestimmten unpfändbaren Sachen Nr. 1, 5 und 6 des § 811 Abs. 1 ZPO zulässig Hierzu gehören alle Sachen, die den persönlichen Gebrauch oder den Haushalt dienen, sowie Sachen zur persönlichen Erwerbstätigkeit. Über § 811c Abs. 2 ZPO gilt dies bei einer Interessenabwägung auch für Haustiere.
 

Rz. 293

Der Gerichtvollzieher kann eine vorläufige Austauschpfändung gem. § 811b ZPO hingegen auch ohne Zulassungsbeschluss durchführen,

wenn eine Zulassung zu erwarten ist und
er den Gläubiger darüber informiert, dass dieser innerhalb von 2 Wochen einen entsprechenden Antrag stellt.
 

Rz. 294

 

Praxishinweis:

Würde der Plasma-Fernseher jedoch in Raten gekauft, so kann der Gläubiger, der das Gerät finanziert hat, diesen durch den Gerichtsvollzieher ohne ein Austauschgerät pfänden lassen.

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