Rz. 372

Der Schuldner ist auch nach Erlass eines Ermächtigungsbeschlusses nach § 887 ZPO nicht daran gehindert, die von ihm geschuldete Leistung noch freiwillig zu erbringen, um so ggf. Kosten einzusparen. Eine bloße Ankündigung reicht jedoch nicht aus. Die geschuldete Leistung muss tatsächlich erbracht worden sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge