Rz. 320

In erster Linie dient die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ins Grundbuch der Absicherung der einzutragenden Forderung gegenüber möglichen weiteren Gläubigern. Es findet durch die Eintragung lediglich eine Absicherung statt, eine Verwertung und damit Befriedigung des Gläubigers findet zunächst nicht statt. Erst wenn eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung über das Grundstück angeordnet wird, kommt es ggf. zu einer Verwertung und zwar dann, wenn die vorrangigen Gläubiger befriedigt worden sind.

 

Rz. 321

Als Erstes sollte ein Grundbuchausdruck beantragt werden, damit man sich einen Überblick über die Belastungen des Grundstücks verschaffen kann. Liegen bereits mehrere höhere Belastungen in Abteilung 3 des Grundbuchs vor, so kann davon ausgegangen werden, dass eine Befriedigung unmittelbar aus dem Grundstück nicht erfolgen wird.

Dennoch sollten Sie auch in diesen Fällen eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, da es nach der Nachtragung für den Schuldner problematisch ist, sein Grundstück freihändig zu verkaufen.

 

Rz. 322

Bei einem freihändigen Verkauf besteht meist der Käufer auf die Eigentumsübertragung eines lastenfreien Grundstücks. Hierzu müsste die Zwangssicherungshypothek allerdings gelöscht werden, der Schuldner bedarf hierzu einer Löschungsbewilligung des Gläubigers. In dieser Situation wird meist die eingetragene Forderung vom Schuldner anstandslos bezahlt, um eine möglichst rasche Abwicklung zu garantieren.

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