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Mit dieser neuen Ausgestaltung der Abberufung ließ der Gesetzgeber auch die Anfechtungsbefugnis des Verwalters entfallen, da Streitigkeiten hierüber den ganz überwiegenden Anteil der Anfechtungsklagen von Verwaltern darstellten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Wohnungseigentümer die Abberufung wie jeden anderen Beschluss anfechten können. Dabei dürften sie nicht auf formelle Mängel des Beschlusses, die natürlich jederzeit geltend gemacht werden können, beschränkt sein. Eine grundlose Abberufung kann nach wie vor ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, da sie hohe Kosten in Form der zweiten Verwaltervergütung provoziert. Dies widerspricht wie jede andere überflüssige Ausgabe ordnungsmäßiger Verwaltung. Allerdings dürfte sich die inhaltliche Prüfung der Anfechtung nach den Vorgaben des Gesetzgebers etwas verschieben. Es kommt nun wohl nicht mehr darauf an, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag. Dies war die Sichtweise des Verwalters. Wenn dies der Fall ist, wird der Beschluss in jedem Fall ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, da dann auch die Kündigung des Verwaltervertrages begründet war. Der Gesetzgeber stellt nun aber auf die Perspektive der Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Deshalb wird zu prüfen sein, ob seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst in Ansehung der Doppelbelastung mit zwei Verwaltervergütungen nachvollziehbare Gründe für die Trennung vom Verwalter vorlagen. Dann kann die Abberufung gleichwohl ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

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