Rz. 63

Die in § 27 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 WEG a.F. geregelte Notgeschäftsführung ist nunmehr von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG unmittelbar erfasst.[66] Die neuen Befugnisse dürften über die "erforderlichen" Maßnahmen hinausgehen. Denn es erschien nach altem Recht häufig nicht nachvollziehbar, dass der Verwalter nur die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen, nicht sogleich die Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums veranlassen durfte, da dies die Schadensbeseitigung nicht selten erheblich verteuert. Dies wird der Verwalter durch die neue Befugnis aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG künftig regelmäßig vermeiden können. Denn die Gesamtwiederherstellung des Gemeinschaftseigentums ist üblicherweise eine ebenso dringliche wie unvermeidliche Maßnahme, so dass er nach den Maßstäben des Gesetzgebers hierüber ohne Beschlussfassung entscheiden kann.

[66] BT-Drucks 19/22634, S. 47.

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