Rz. 577

Für das Mitwirken an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, erhält der Rechtsanwalt ebenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und zwar auch dann, wenn derartige Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erfolgen. Dies gilt ausdrücklich nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Besprechungen müssen nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG zielgerichtet sein, bloße Sachstandsanfragen oder Fristverlängerungsbitten lösen die Terminsgebühr nicht aus. Allerdings setzt der Anfall der Terminsgebühr grundsätzlich voraus, dass dem Anwalt ein unbedingter Verfahrensauftrag erteilt worden ist, denn nur dann kann er überhaupt Gebühren nach Teil 3 abrechnen, vgl. dazu den zum 1.8.2013 sprachlich geänderten Abs. 1 der Vorbem. 3 VV RVG (vgl. dazu Rdn 580 unten).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge