Rz. 20
Wenn die Kindsmutter Elterngeld bezieht, ist zu beachten:
SüdL
2.5 Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR, bei verlängertem Bezugsrecht über 150 EUR hinausgeht. Der Sockelbetrag (§ 11 S. 4 BEEG) und Bundeserziehungsgeld sind kein Einkommen, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle der § 9 S. 2 BErzGG, § 11 S. 4 BEEG vor.
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