Rz. 9

Dies ist dann der Fall, wenn ein Elternteil aufgrund der Ausschlagung eines Kindes zur Erbfolge gelangen würde und der Rechtsanwalt zunächst das Kind vertritt und ggf. zur Ausschlagung rät und nach Ausschlagung den dann zur Erbfolge gelangenden Elternteil vertreten würde.

Hierunter fallen auch Streitigkeiten über den Bestand bzw. die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, wenn je nach Ausgang des Verfahrens entweder der eine oder der andere Mandant Erbe wird.[15]

Ein Interessenkonflikt ist auch dann zu bejahen, wenn mehrere Personen als Erben in Betracht kommen, jedoch einer nicht Erbe ist, wenn es der andere ist.[16]

[15] Bonefeld/Hähn/Otto/Hähn, § 12 Rn 3.
[16] Frieser, ZErb 2001, 163.

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