Rz. 22

Seit 17.5.2010 bestehen seitens des Rechtsanwalts zudem Hinweispflichten nach der Dienstleistungs-Informations-Verordnung (DL-InfoV). Danach hat der Rechtsanwalt gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV stets diverse Informationen zur Verfügung zu stellen.[35] Daneben sind weitere Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.[36]

Bezüglich der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen hat der Rechtsanwalt ein Wahlrecht (postalisch, per E-Mail oder in weiteren Vertragsunterlagen). Desweiteren besteht die Möglichkeit, sie am Ort der Leistungserbringung für den Mandanten leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen (Auslage, Aushang). Auch ein Zugänglichmachen über die Internetseite ist möglich, wobei dem Mandanten in diesem Falle die Internetadresse mitzuteilen ist.

[35] Näher hierzu Bonefeld/Otto/Hähn/Hähn, § 1 Rn 12, 14.
[36] Näher hierzu Bonefeld/Otto/Hähn/Hähn, § 1 Rn 13, 14.

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