Rz. 371

Mit Einführung der Abgeltungsteuer haben sich auch die Regelungen zur Besteuerung von Lebensversicherungen geändert. Dies betrifft vor allem sog. Neuverträge, die ab dem 1.1.2005 abgeschlossen werden. Bei diesen Neuverträgen ist ein Sonderausgabenabzug während der Ansparphase ausgeschlossen, wenn es sich um eine Kapitallebensversicherung handelt. Nur bei reinen Risikolebensversicherungen kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht, § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG.

 

Rz. 372

Bei Kapitalauszahlung oder Rückkauf der Versicherung durch die Versicherungsgesellschaft hat der Steuerpflichtige das Delta zwischen der Versicherungsleistung bzw. dem Rückkaufswert und den entrichteten Beiträgen der Abgeltungsteuer zu unterwerfen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), die durch die Versicherungsgesellschaft einbehalten wird. Lediglich bei Verträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, kommt eine steuerfreie Auszahlung in Betracht, wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren hatte. Nach dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge sehen grds. eine unbefristete Besteuerung mit dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz vor. Eine Ausnahme gilt bei Kapitalauszahlung bzw. Rückkauf für Neuverträge, die eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren haben und bei denen die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt (für Vertragsschlüsse ab dem 1.1.2012: nach dem 62. Lebensjahr, § 52 Abs. 36 S. 9 EStG). Hier kann der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine Besteuerung der Versicherungssumme nur in Höhe von 50 % verlangen, die aber dann dem individuellen Einkommensteuersatz unterliegt, §§ 32d Abs. 2 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Ergibt sich dabei, dass der Kapitalertragsteuereinbehalt durch das Versicherungsunternehmen zu hoch ausgefallen ist, erhält der Steuerpflichtige die Überzahlung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erstattet.

 

Hinweis

Diese Sonderregelung findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsvertrag auf dem Zweitmarkt an einen Dritten verkauft wird (z.B. gewerblicher Aufkäufer von Versicherungen).

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