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Muster 5.7: Umfassendes Gartensondernutzungsrecht

 

Muster 5.7: Umfassendes Gartensondernutzungsrecht

Die Einheiten Nr. 1 bis Nr. 5 im Erdgeschoss erhalten jeweils das mit derselben Nr. gekennzeichnete Sondernutzungsrecht an den Gartenflächen von jeweils ca. 500 m2 gemäß Anlage 3 zu dieser Urkunde. Sie sind befugt, diese Fläche wie ein Alleineigentümer zu nutzen. Bauliche Anlagen (z.B. Wintergärten, Schuppen) dürfen errichtet werden, sofern sie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig sind. Auch sonstige entsprechende bauliche Veränderungen, die sich auf die Gartennutzung beziehen, sind zulässig (z.B. Einbau bodentiefer Fenster und Terrassentüren, Anlegen von Terrassen). Im Zweifel gelten die Bestimmungen des allgemeinen Nachbarschaftsrechts, so, als ob es sich um real geteilte Flächen handelte. Die Errichtung eines allseits offenen Carports mit einem Abstellraum für Gartengeräte bis zu maximal 4 m2 Grundfläche ist zulässig. Bei der Errichtung von Carports ist jedoch das Gebot der einheitlichen Gestaltung der Anlage zu berücksichtigen; vor dessen erster Errichtung ist daher ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen. Kommt es zu keiner positiven Beschlussfassung, ist der erste bauwillige Eigentümer berechtigt, über die bauliche Gestaltung zu entscheiden.

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