Rz. 61

Der in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft fallende deliktische Schadenersatzanspruch des verletzten Ehegatten auf Verdienstausfall erstreckt sich auf die gesamten unfallbedingten Gewinneinbußen des von den Eheleuten gemeinsam betriebenen Erwerbsgeschäftes.[27]

 

Rz. 62

Wird die Gütergemeinschaft von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet, ist der verletzte Ehegatte für den zum Gesamtgut gehörenden Schadenersatzanspruch nur mit Ermächtigung des anderen Ehegatten allein prozessführungsbefugt.[28]

[27] Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 35 Rn 48.
[28] BGH v. 7.12.1993 – VI ZR 152/92 – DAR 1994, 113 = MDR 1994, 253 = NJW 1994, 652 = VersR 1994, 316 = zfs 1994, 323. Siehe ergänzend Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, 2. Aufl. 2008, § 2 Rn 145.

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