Rz. 414

Die aus einer Abfindungserklärung des Verletzten folgenden Beschränkungen treffen die Krankenkasse in gleicher Weise wie den Arbeitgeber, da die Krankenkasse ihre Rechte erst vom Arbeitgeber als ihrem Rechtsvorgänger herleitet.

 

Rz. 415

Nur soweit der Regress der Krankenkasse im Rahmen eines Teilungsabkommens abgewickelt wird, ist die Abfindungserklärung ohne Belang, da hier kein vom Geschädigten und Arbeitgeber abgeleiteter Anspruch verfolgt wird, sondern ein eigener originärer vertraglicher (aus dem Teilungsabkommen). Nach Überschreiten des Abkommenslimits kommen jedoch die Beschränkungen zum Tragen.

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