Rz. 48

Weil der Schlusserbe vor dem Tod des überlebenden Ehegatten kein Anwartschaftsrecht hat, kann er die Erberwartung aus dem bindend gewordenen Testament auch nicht durch Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes, bspw. durch Arrest oder einstweilige Verfügung (§§ 916 Abs. 2, 936 ZPO) sichern lassen.[39]

 

Rz. 49

Eine mittelbare Sicherung des Schlusserben ist jedoch möglich: Zum einen können die Eheleute hinsichtlich eines oder einzelner Vermögensgegenstände lebzeitige Verfügungsunterlassungsverträge abschließen. Diese Verpflichtungen können durch bei Grundstücken vormerkungsgesicherte Übereignungsverpflichtungen für den Fall vertrags- oder verpflichtungswidriger Verfügungen mittelbar gesichert werden. Zum anderen kann der betreffende Vermögensgegenstand vom Erststerbenden direkt dem Endbedachten zu Lasten des Überlebenden vermacht werden, aufschiebend bedingt durch einen Verstoß gegen die ebenfalls vermachte Unterlassungsverpflichtung, wobei dann bei Grundstücken wiederum, sofern ein entsprechender Anspruch auf vorläufige Sicherung mitvermacht ist, der bedingte Eigentumsübertragungsanspruch nach dem ersten Erbfall durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden kann. Deshalb sollte in der Rechtsgestaltung die Möglichkeit erwogen werden, neben dem (Haupt-)Anspruch auf vermächtnisweise Grundstücksübertragung auch zusätzlich einen Anspruch auf vorläufige Sicherung dieses Anspruchs durch Vormerkung in den Vermächtnisanspruch mit einzubeziehen. Dies ist schon deshalb empfehlenswert, weil bei streitigen Sachverhalten – wenn bspw. die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung von Seiten des Vermächtnisbeschwerten geltend gemacht wird, der Einwand, die Dringlichkeit der vorläufigen Sicherung sei verwirkt, nicht erhoben werden könnte. Obwohl gem. § 885 Abs. 1 S. 2 BGB die Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht werden muss (das Gesetz unterstellt die Dringlichkeit), neigen manche Gerichte dazu, die Dringlichkeit zu verneinen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Sicherung seines Anspruchs länger (!?) zuwartet.

[39] H.M., Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 15; Hohmann, ZEV 1994, 133; Reimann/Bengel/Mayer/J. Mayer, § 2269 Rn 49.

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