Rz. 59

Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach § 117 Abs. 1 oder 2 VVG mit einer Ersatzpflicht aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, legt § 117 Abs. 4 VVG fest, dass die Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber der Haftung des Dienstherrn zurücktritt. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 28.10.1982[54] zu der gegebenen Konkurrenzsituation beider Subsidiaritätsregelungen (§ 158c Abs. 5 VVG a.F. einerseits, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB andererseits) entschieden, dass § 158c Abs. 5 VVF a.F. nur im Innenverhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und öffentlichem Dienstherrn Anwendung fand. Sie sollte dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit eröffnen, nachträglich den aufgrund von § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG Ersatzpflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen. Das Verhältnis des Dritten zur haftenden Körperschaft berührte § 158c Abs. 5 VVG a.F. daher nicht.

 

Rz. 60

Hieran knüpft § 117 Abs. 4 VVG vollinhaltlich an. In der amtlichen Begründung ist dazu ausgeführt: "das zu § 158c Abs. 5 S. 1 VVG bestehende Auslegungsproblem wird im Sinn der BGH-Rechtsprechung klargestellt". Die Vorschrift betrifft danach nur das Innenverhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und haftender Körperschaft, führt also nicht zu einem direkten Anspruch des Geschädigten gegen diese.[55] Allerdings scheidet ein Regressanspruch im Fall der persönlichen Haftung des Beamten aus (Abs. 4 S. 2); der Dritte ist also an den Haftpflichtversicherten verwiesen.

 

Rz. 61

Soweit der Versicherer den Dritten nach den Abs. 1 bis 4 befriedigt hat und er kein Gesamtschuldner ist, normiert § 117 Abs. 5 S. 1 VVG hinsichtlich der Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer einen gesetzlichen Forderungsübergang als Ausgleich dafür, dass der Versicherer ohne vertragliche Verpflichtung eine Schuld des Versicherungsnehmers zahlt. Der Versicherer muss objektiv gemäß Abs. 1 zur Leistung verpflichtet gewesen sein und subjektiv deshalb geleistet haben. Eigene Kosten des Versicherers erfasst die Vorschrift nicht; vielmehr kommt eine Liquidation nach §§ 675, 670 BGB in Betracht.[56] Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden. Es gelten die §§ 412, 401 ff. BGB.[57]

 

Rz. 62

Der Direktanspruch unterliegt gemäß § 115 Abs. 2 VVG, der sachlich mit § 3 Nr. 3 PflVG a.F. übereinstimmt, der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer (vgl. §§ 195, 199 BGB). Zu Beginn, Ende und Hemmung vgl. Abs. 2. Es gelten die je­weiligen Verjährungsvorschriften für den Haftpflichtanspruch. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer bewirken auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer und umgekehrt (siehe § 21 Rdn 1 ff.).[58]

[54] BGH, Urt. v. 28.10.1982 – III ZR 206/80, BGHZ 85, 225, VersR 1983, 84, NJW 1983, 1667.
[55] BT-Drucks 16/3945 S. 89 – zu § 117 – zu Abs. 4.
[56] BGH, Urt. v. 3.7.1968 – VI ZR 509/68, VersR 1968, 885.
[57] Vgl. i.E. Knappmann, in: Prölss/Martin, § 117 Rn 37 ff.
[58] Zur Verjährung, auch zum Ausschluss der Einrede nach Treu und Glauben vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2008 – VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, MDR 2008, 1216 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.3.2017 – VI ZR 226/16, VersR 2017, 816, NJW 2017, 2271, MDR 2017, 882, DAR 2017, 702.

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