Rz. 57

Die Gebühren des Zentralen Testamentsregisters sind in § 78g BNotO i.V.m. der Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS) geregelt. Hiernach erhebt die Bundesnotarkammer für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren in Höhe von 15 EUR je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventuelle Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser. Die Gebühr soll vom jeweiligen Melder (Notar bzw. Gericht) für die Bundesnotarkammer entgegengenommen werden. Notare und Gerichte weisen die Registrierungsgebühr dann als durchlaufenden Posten auf ihrer Kostenberechnung aus. Dadurch wird der Erblasser mit nur einer Rechnung konfrontiert und sein Verwaltungsaufwand minimiert. Sofern ein Melder die Gebühren nicht für die Bundesnotarkammer entgegen nimmt, rechnet die Bundesnotarkammer unmittelbar mit dem Erblasser ab; in diesem Fall beträgt die Gebühr 18 EUR je Registrierung. Die Gebühren für gerichtliche Meldungen werden derzeit überwiegend von der Bundesnotarkammer fakturiert und lösen daher die erhöhte Registrierungsgebühr aus. Auf die Registrierungsgebühr wird keine Umsatzsteuer erhoben. Wird die Gebühr durch einen Melder entgegengenommen (Notar/Gericht), wird sie als durchlaufender Posten ohne Umsatzsteuer weiterberechnet.

Die Gebührensatzung wurde von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer beschlossen und vom Bundesministerium der Justiz genehmigt.

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