Rz. 17

Schreibunfähigkeit, die in § 25 BeurkG geregelt ist, meint die Unfähigkeit, die Unterschrift zu leisten, sei es, weil der Testierer Analphabet ist, sei es infolge einer Behinderung durch Krankheit oder Unfall. Ein Analphabet, der seinen Namen schreiben kann, ist nicht schreibunfähig. Die Zuziehung eines Schreibzeugen ist entbehrlich, wenn bereits nach §§ 22, 29 BeurkG ein oder mehrere Zeugen oder ein zweiter Notar mitwirken; Gebärdendolmetscher (§ 22 BeurkG), Verständigungsperson (§ 24 BeurkG) oder ein Dolmetscher (§ 16 BeurkG) können demgegenüber nicht gleichzeitig Schreibzeuge sein. Die Niederschrift muss vom Schreibzeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden (§ 25 S. 3 BeurkG). Die Beiziehung eines Schreibzeugen ist hierbei zwingend; die Feststellung nach § 25 S. 2 BeurkG ist hingegen nur Sollvorschrift. In der Praxis tritt Schreibunfähigkeit häufig bei alten oder kranken Erblassern auf. Die oben beschriebene Möglichkeit der Unterstützung des Erblassers durch eine dritte Person beim Unterschreiben kann zu Zweifeln über eine wirksame Unterschrift führen. War die Unterstützung durch den Dritten zu weitgehend, so läge keine Unterschrift des Erblassers vor, die Beurkundung wäre damit nichtig.

 

Rz. 18

Muster 5.4: Beurkundung bei Schreibunfähigkeit des Erblassers

 

Muster 5.4: Beurkundung bei Schreibunfähigkeit des Erblassers

_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)

_________________________

Da der Erschienene nach seinen Angaben und auch zur Überzeugung des amtierenden Notars nicht in der Lage ist, seinen Namen zu schreiben, wurde als Schreibzeuge beim Vorlesen und der Genehmigung dieser Niederschrift vom Notar Herr/Frau _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft in _________________________, dem Notar ausgewiesen durch _________________________, hinzugezogen. Ein Grund, durch den der Schreibzeuge nach § 26 BeurkG von der Mitwirkung ausgeschlossen wäre, liegt nach Angaben der Beteiligten nicht vor. Der Schreibzeuge war während der gesamten Beurkundung anwesend.

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Diese Niederschrift wurde von dem Notar in Gegenwart des Schreibzeugen dem Erschienenen vorgelesen, von diesem genehmigt und von ihm, dem Schreibzeugen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:

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