Rz. 175

§ 24 Abs. 5 SGB XII ermöglicht die Gewährung eines Darlehens auch dann, wenn die Verwertung für den Vermögensinhaber eine besondere Härte darstellen würde. Im Prüfungsablauf bedeutet das wiederum, dass die Härtefallprüfung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II schon einmal durchlaufen wurde, denn § 24 Abs. 5 SGB XII setzt voraus, dass die Schonvermögensprüfung nach § 12 SGB II negativ durchlaufen wurde. Die Prüfung der besonderen Härte in § 24 Abs. 5 SGB II ist im Unterschied zu § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II auf das "Wann" und nicht auf das "Ob" der Verwertung gerichtet.[306] Es handelt sich also um eine andere besondere Härte, die jetzt hier festgestellt werden muss. Obwohl § 91 SGB XII nur eine einfache Härte verlangt, gelten die dort gemachten Ausführungen entsprechend.

Der Tatbestand knüpft an die Person des Hilfesuchenden an. Hauptanwendungsfall dürfte auch hier die nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB XII nicht geschützte Immobilie sein, deren Verwertung aktuell im Entscheidungszeitpunkt eine besondere Härte darstellt.[307]

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