Rz. 29

Neben den Formalien in der Klageschrift müssen sämtliche Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, um die Klage zulässig zu machen. Dies sind die sachlichen, persönlichen und formellen Bedingungen, deren Erfüllung das Gericht erst in die Lage versetzt, sachlich über das Klagebegehren zu verhandeln und zu entscheiden.[43] Hierzu gehören z.B. die Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), Prozessfähigkeit (§§ 5157 ZPO), ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung (§ 56 ZPO) und Prozessführungsbefugnis, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 13 GVG) und gegebenenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Auf die jeweiligen Voraussetzungen wird unten jeweils gesondert eingegangen. In der Regel sind in der Klageschrift Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen nicht erforderlich, soweit sich nicht aus dem jeweiligen Fall Besonderheiten ergeben, wie z.B. bei der Klage als Prozessstandschafter.

 

Rz. 30

Checkliste Sachurteilvoraussetzungen

Persönliche Prozessvoraussetzungen:

Parteifähigkeit, § 50 ZPO
Prozessfähigkeit, § 51 ZPO
ordnungsgemäße Vertretung
Prozessführungsbefugnis
 

Rz. 31

Sachliche Prozessvoraussetzungen:

Allgemeine Prozessvoraussetzungen:

Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung
Jurisdiktionsgewalt des Gerichts über den Streitgegenstand oder die Parteien
Zulässigkeit des Rechtswegs
Zuständigkeit des Gerichts in internationaler, örtlicher und sachlicher Zuständigkeit
Rechtsschutzbedürfnis
Klagbarkeit des Anspruches
Fehlen des Prozesshindernisses der anderweitigen Rechtsanhängigkeit oder Rechtskraft
Nichtvorliegen prozesshindernder Einreden (§§ 113, 269 Abs. 6, 1032 ZPO)

Besondere Prozessvoraussetzungen:

für einzelne Klagearten jeweils vom Gesetz bestimmt
Einigungsversuch vor Gütestelle (§ 15a EGZPO)
[43] Vgl. Zöller/Greger, vor § 253 ZPO Rn 9 ff.

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