Rz. 73

Bruchteilsgemeinschaften i.S.d. §§ 741 ff. BGB sind nach h.M. als solche nicht rechts- und damit auch nicht parteifähig.[77] Jedoch ließ die Rechtsprechung insoweit Erleichterung bei der Parteibezeichnung zu.[78]

Mit Beschl. v. 2.6.2005[79] hat der BGH einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Rechtsfähigkeit zuerkannt, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.[80] Dem trägt zwischenzeitlich § 44 WEG Rechnung. Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 reicht bei einer Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners für die nähere Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks aus.

Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband auch klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben. Gläubiger der Gemeinschaft können nur auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfasst. Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.

 

Rz. 74

Demgegenüber hat der BGH mit Beschl. v. 17.10.2006 sowohl die (Teil-) Rechtsfähigkeit als auch die Parteifähigkeit für die Erbengemeinschaft verneint. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.[81]

[77] Vgl. BGH NJW 1990, 2553; BFH DStR 2014, 2386; MüKo-BGB/Karsten Schmidt, § 741 Rn 3, beck-online.
[78] Vgl. Zöller/Vollkommer, § 50 ZPO Rn 27 m.w.N.
[79] Az. V ZB 32/05, NJW 2005, 2061.
[80] Vgl. auch §§ 44 und 46 WEG.

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