Rz. 237

Wurde der Rechtsstreit gem. § 348a ZPO von der Kammer auf den Einzelrichter übertragen, ist diese Entscheidung nicht endgültig. Zeigt sich eine wesentliche Änderung der Prozesslage und ergibt sich hieraus nunmehr eine besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeit der Sache oder deren grundsätzlichen Bedeutung, so hat der Einzelrichter gem. § 348a Abs. 2 ZPO den Rechtsstreit der Kammer zur erneuten Übernahme vorzulegen. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

 

Rz. 238

 

Hinweis

Allein der Antrag beider Parteien genügt jedoch nicht, um die Kammer zu verpflichten, den Rechtsstreit tatsächlich zu übernehmen. Vielmehr muss die Kammer zu der Überzeugung gelangen, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat oder aber nunmehr rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten besonderer Art aufweist.

 

Rz. 239

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.[252]

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