Rz. 85
Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis, ein Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Sie gibt Auskunft darüber, wer die richtige Partei ist.[86]
Rz. 86
Die Prozessführungsbefugnis ist von der (materiellen) Aktiv- oder Passivlegimitation zu unterscheiden. Die Begriffe der Aktiv- und Passivlegimitation beschreiben die materielle Sachbefugnis und gehören damit zur Begründetheit der Klage, nicht jedoch zur Zulässigkeit. Die Prozessführungsbefugnis regelt demgegenüber, ob jemand ein eigenes oder fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend machen kann und gehört daher zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Der formelle Parteibegriff ermöglicht die Begründung von Prozessverhältnissen zwischen Personen, die materiell-rechtlich in keinerlei Beziehung zueinander stehen. Um der Gefahr von Popularklagen vorzubeugen, muss die Prozessführungsbefugnis vorliegen. Sie ist von Amts wegen zu prüfen. Bei fehlender Prozessführungsbefugnis ist die Klage als unzulässig abzuweisen.[87]
Rz. 87
Die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen wird als Prozessstandschaft bezeichnet. Sie kann kraft gesetzlicher Ermächtigung – als sogenannte gesetzliche Prozessstandschaft – oder aufgrund der Ermächtigung auf Seiten des Inhabers des Rechts – als gewillkürte Prozessstandschaft – vorkommen.
a) Gesetzliche Prozessstandschaft
Rz. 88
Bei der gesetzlichen Prozessstandschaft erfolgt die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung.
Rz. 89
Fälle der gesetzlichen Prozessstandschaft sind:
▪ | Prozessführung kraft Amtes: Z.B. Insolvenzverwalter (§ 80 InsO), vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 InsO), Zwangsverwalter (§ 152 ZVG), Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) oder Nachlassverwalter (§§ 1981 ff. BGB). | ||||||||||||||
▪ | Prozessführung kraft prozessrechtlicher Ermächtigung: Gem. § 265 ZPO bleibt bei einer Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache während eines Rechtsstreits der Veräußerer zur Prozessführung weiter berechtigt, wenn nicht der Erwerber in den Prozess eintritt. Dies gilt in gleicher Weise bei Verpfändung, Nießbrauchbestellung oder Pfändung und Überweisung eines streitbefangenen Gegenstandes nach Rechtshängigkeit.[88] | ||||||||||||||
▪ | Prozessführung kraft materiell-rechtlicher Ermächtigung – Fälle:
|
b) Gewillkürte Prozessstandschaft
Rz. 90
Bei der gewillkürten Prozessstandschaft beruht die Prozessführungsbefugnis auf einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber. Zulässig ist hierbei grundsätzlich die gewillkürte aktive Prozessstandschaft, nicht aber eine gewillkü...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen