Rz. 133

Bei der Aufdeckung stiller Reserven muss der dadurch bewirkten Steuerlast grds. der Vorteil gegenübergestellt werden, der dem Mandanten aus dem Vorgang zugeflossen ist. Im Fall der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ist daher der Veräußerungsgewinn abzgl. der Steuern einerseits mit dem Wert des Wirtschaftsguts ohne Veräußerung andererseits zu vergleichen.[300]

 

Rz. 134

Dagegen darf aus der steuerdogmatischen Einordnung der stillen Reserven als "Aufschub der Besteuerung"[301] nicht gefolgert werden, wegen Befreiung von einer latenten Steuerlast entstehe dem Mandanten in diesen Fällen niemals ein Schaden. Hätte er bei richtiger Beratung Maßnahmen getroffen, die zur Folge gehabt hätten, dass eine Aufdeckung stiller Reserven in absehbarer Zeit nicht in Betracht kam, so ist ein Schaden i.H.d. Steuerlast im Allgemeinen zu bejahen.[302]

[300] BGH, WM 2005, 999, 1000.
[301] Gräfe, in: Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn 557; Tipke/Lang, Steuerrecht, § 17 Rn 211.
[302] BGH, NJW 2004, 444, 445.

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