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Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden obliegt nach allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz verlangt; denn es handelt sich dabei um eine anspruchsbegründende Voraussetzung. Daran hat die Rechtsprechung im Grundsatz bis heute festgehalten.[16] Wären bei sachgerechtem Handeln des Anwalts mehrere Handlungsalternativen in Betracht gekommen, so hat der Mandant denjenigen Weg zu bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte.[17] Wäre die Verwirklichung der behaupteten Entscheidung vom Verhalten eines Dritten abhängig gewesen, muss der Kläger diese ihm günstige Bereitschaft des Dritten ebenfalls darlegen und beweisen.[18] Da Regressprozessen gegen den Anwalt oftmals ein sehr komplexer Sachverhalt zugrunde liegt und die Entscheidung von Tatsachenfeststellungen und Wertungen vielfältiger Art beeinflusst sein kann, bedeutet dies für den Mandanten in der Praxis eine hohe Hürde, an der sein Ersatzanspruch nicht selten zu scheitern droht. Daher wurde schon lange die Frage diskutiert, ob – über § 287 ZPO hinaus – unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlagerung der Beweislast auf den Anwalt oder zumindest eine Beweiserleichterung für den Mandanten geboten ist. Gerade in diesem Bereich hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in wesentlichen Punkten weiterentwickelt.

[16] BGHZ 123, 311, 313 = NJW 1993, 3259, 3260; BGH, NJW 1988, 200, 203; BGH, NJW 1992, 2694, 2695; BGH, NJW 1998, 1860, 1863; BGH, NJW-RR 2005, 784, 785; BGH, 5.2.2009 – IX ZR 6/06, WM 2009, 715, 716 Rn 7; BGH, 24.9.2015 – IX ZR 206/14, WM 2016, 136 Rn 18.
[17] BGH, WM 2005, 1615, 1616; BGH, WM 2006, 927, 930 Rn 29; BGH, WM 2008, 1042, 1043 Rn 12.
[18] BGH, 19.1.2006 – IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930 Rn 30; BGH, 27.3.2008 – IX ZR 95/05, JurionRS 2008, 12466.

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