Rz. 5

Art. 17a EGBGB erfasst jedenfalls den Anwendungsbereich der §§ 1361a, 1361b BGB bei im Inland belegenen Ehewohnungen und ordnet für diese die Anwendung der deutschen Sachvorschriften an. Art. 17a EGBGB ist lex specialis gegenüber dem Ehewirkungs-, dem Ehegüterrechts-, Scheidungs- und dem Unterhaltsstatut.[13] Auf das Heimatrecht der Ehegatten oder auf das Recht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt kommt es also nicht mehr an, wenn die Ehewohnung im Inland belegen ist und sich die Haushaltsgegenstände im Inland befinden. Dies gilt ebenso für damit im Zusammenhang stehende gerichtliche Anordnungen von Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverboten.[14]

[13] Schwab/Motzer, VIII Rn 133; im Ergebnis auch MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1361b Rn 25; Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 83, § 1361b Rn 89.
[14] Staudinger/Voppel, § 1361b Rn 89.

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