Rz. 173

Soweit der Verantwortliche unter Berücksichtigung der unter a) und b) (Rdn 162 ff.) erläuterten Gesichtspunkte ganz oder zumindest vorübergehend von einer Information gegenüber dem Betroffenen Abstand nimmt, ist er verpflichtet "geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit" zu ergreifen.[146]

 

Rz. 174

Dies erfordert die Etablierung technischer und organisatorischer Maßnahmen, mit denen insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung gewährleistet wird. Ebenso ist zu prüfen, ob es möglich ist, die Zwecke durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, bei der die Identifizierung von betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich ist, zu erfüllen. Dies kann z.B. durch die Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten erfolgen.[147] Angesprochen ist hier auch der Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung sowie die Nutzung datenschutzfreundlicher Voreinstellungen innerhalb der verantwortlichen Stelle selbst.

 

Rz. 175

Die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Die Erwägungsgründe[148] nennen z.B. die Bereitstellung (abstrakter) Informationen auf der Website des Verantwortlichen.[149] Einem Inkassounternehmen ist in diesem Sinne beispielsweise zu empfehlen, auf der Unternehmenswebseite entsprechende Informationen vorzuhalten, aus denen sich ergibt, dass im Rahmen des Forderungsmanagements, insbesondere im Bereich der Zwangsvollstreckung und ihrer Vorbereitung auch Daten von Personen verarbeitet und erhoben werden können, die nicht in einer direkten Schuldnerbeziehung zum IKU oder seinen Kunden stehen, gleichwohl aber in einem mittelbaren und vollstreckungstechnisch relevanten Beziehungsgeflecht zum Schuldner stehen können (bspw. Kinder, Ehegatten, Arbeitgeber, unterhaltspflichtige Personen usw.).

[147] Erwägungsgrund 156 DSGVO.
[148] Erwägungsgrund 58.
[149] Derartige Informationen könnten z.B. in einer Form, wie sie bislang im öffentlichen Teil des Verfahrensverzeichnisses vorgesehen sind, erfolgen.

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