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In der Systematik von Financial und Estate Planning ist die Testamentsvollstreckung wie folgt einzuordnen:

Der Testamentsvollstrecker als "Freund der Familie" soll die Rolle eines Garanten und Mittlers der letztwilligen Verfügung des Erblassers übernehmen. In der Situation der Familie H. kann der Testamentsvollstrecker seine segensreiche Funktion an den verschiedensten Stellen einbringen, ohne dass hierzu eine einzige als abschließend und allein richtige Lösung vorgeschlagen werden kann. Insbesondere kann der Testamentsvollstrecker die Vermögenssorge für den suchterkrankten Sohn übernehmen und bei entsprechender Gestaltung den Zugriff von Eigengläubigern des Sohnes auf den ererbten Nachlass verhindern. Bei einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Enkelkindes besteht vermutlich der Wunsch, dass die Vermögenssorge weder durch den spielsüchtigen Sohn noch durch die geschiedene Mutter ausgeübt wird. Hier könnte der Testamentsvollstrecker ebenfalls diese Aufgabe übernehmen. Sollte die Veräußerung des Unternehmens nicht mehr zu Lebzeiten des Herrn H. gelingen, etwa weil dieser unverhofft verstirbt, wäre diese Aufgabe ebenfalls durch den Testamentsvollstrecker zu vollenden. Die Gründung einer Stiftung kann postmortal erfolgen, wenn und soweit die Mittel zur Pflege- und Altersvorsorge durch die Eheleute H. nicht verbraucht werden mussten. Hierbei würde der Testamentsvollstrecker gleichsam die "Geburtshelferfunktion" übernehmen.

 

Praxishinweis

Neben der richtigen Auswahl der entsprechenden Spezialisten für die Nachfolgegestaltung ist bei einem derartigen Aufgabenumfang auch ein ganz besonderes Augenmerk auf die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers zu richten. Mit ihr "steht und fällt" der Erfolg der Testamentsvollstreckung.

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