Rz. 157

Gemäß § 3 Nr. 3 c AFB 87/A § 5 Nr. 3 AFB 2010 werden vom Feuerversicherer Kosten ersetzt, die dadurch entstehen, dass nicht vom Schaden betroffene und nicht oder anderweitig versicherte Sachen zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten).

Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Feuerversicherers ist das Vorliegen eines Versicherungsfalles. Aus Anlass des Versicherungsfalles kann es erforderlich werden, unbeschädigte Maschinen zu bewegen, zu demontieren bzw. zu schützen, um Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten zu ermöglichen.

 

Rz. 158

Streitig ist, ob unter den Bewegungskosten auch Kosten für die Auslagerung bzw. die vorübergehende Einlagerung von Sachen, z.B. bei einer Spedition, zu verstehen sind. Während dies von Boldt[170] insgesamt abgelehnt wird, favorisiert Martin[171] eine differenzierte Betrachtung. Danach ist die Ersatzpflicht zwar dem Grunde nach zu bejahen. Die Notwendigkeit der Kosten muss jedoch streng geprüft werden.

 

Rz. 159

Die von Martin vertretene Auffassung verdient den Vorzug. Die in den AFB begründete Kostentragungspflicht dient dem Zweck, zwingende und unausweichliche Folgekosten des eigentlichen Schadenereignisses, die mit der Bergung und Bewegung bestimmter Sachen im Zusammenhang stehen, unter Versicherungsschutz zu stellen. Schadenfälle in der Feuerversicherung führen regelmäßig zur Zerstörung sämtlicher Unterbringungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers. Folglich ist er darauf angewiesen, die ihm verbliebenen Sachen einzulagern. Der Wortlaut der Bestimmung weckt die Erwartung des Versicherungsnehmers, über den Abschluss des Zusatzbausteins des § 3 Nr. 3 c AFB 87 bzw. A § 5 Nr. 3 AFB 2010 gerade gegen diese Gefahr geschützt zu werden. Der in der Rechtsprechung[172] geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Bewegen der Sache und dem Anfall von Kosten überzeugt nicht. Nur eine Auslegung eng am Wortlaut, der auf Kosten der Bewegung abstellt, stützt diese Ansicht. Das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dürfte aber auch bei aufmerksamem Lesen der Bedingungen ein anderes sein. Im Wortlaut findet sich auch eine Verknüpfung zwischen der Bewegung der anderen Sache und dem Zweck der Wiederherstellung der versicherten Sache. Ist aber eine Wiederherstellung des Gebäudes nur möglich, wenn es leer ist, müssen alle Sachen nicht nur bewegt, sondern auch andernorts eingelagert werden. Zwingender Maßstab für die Eintrittspflicht des Versicherers muss deswegen die Erforderlichkeit der durch die Aus- bzw. Einlagerung verursachten Kosten sein. Nur derjenige hat Anspruch auf Versicherungsleistungen, der auf die Aus- bzw. Einlagerung zwingend angewiesen ist.

 

Rz. 160

Unter den Begriff "Schutzkosten" fallen beispielsweise Kosten für eine Abdeckung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen durch Folie während der Durchführung von Deckenrenovierungsarbeiten.[173] Ob Schutzkosten oder Bewegungskosten der Vorrang einzuräumen ist, hängt davon ab, wodurch die geringeren Kosten verursacht werden.

[170] S. 39, "Bewegungs- und Schutzkosten"; so auch Prölss/Martin/Armbrüster, A § 5 AFB Rn 2; OLG Köln v. 1.8.2005 – 9 W 20/05, r+s 2006, 195.
[171] W IV Rn 7.
[172] OLG Köln v. 1.8.2005 – 9 W 20/05, r+s 2006, 195; AG Münster r+s 1997, 77.
[173] Beispiel von Dietz, S. 97.

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