Rz. 24

Die Bestimmung des § 11 FeV ist umfassend geändert worden. In Abs. 1 wird neben den Bewerbern um die Fahrerlaubnisklasse D/D1 auch der Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gem. § 48 FeV genannt.

Gem. § 11 Abs. 3 FeV ist die Möglichkeit der Anordnung der MPU eröffnet. Schon ein erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften kann dazu führen, dass die MPU angeordnet wird. "Erheblich" soll dabei im Zusammenhang mit der Eignung stehen.[41]

 

Rz. 25

Zusätzlich enthält Anlage 5 der FeV spezielle Vorschriften für die Eignungsuntersuchung für Lkw- und Omnibusfahrer sowie zur Untersuchung der Fahrerlaubnis für Fahrgastbeförderung.

 

Rz. 26

Auch kann die Anordnung eines technischen Gutachtens nach § 11 Abs. 4 FeV gefordert werden: Im Regelfall handelt es sich hier um eine Fahrprobe. Diese wird üblicherweise durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer beliehenen Organisation und mit einem Fahrlehrer und einem Fahrschulfahrzeug durchgeführt. Diese Fahrprobe wird beispielsweise vorgesehen, wenn sie aufgrund der MPU für notwendig erachtet wird oder wenn Behinderungen des Bewegungsapparates gegeben sind, um festzustellen, ob der Beeinträchtigte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann. In beiden Fällen handelt es sich im Gegensatz zur Fahrverhaltensbeobachtung im Anschluss an die Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit ausschließlich um die funktionale Überprüfung der Beherrschung[42] eines – ggf. behindertengerecht umgerüsteten – Fahrzeugs. Dabei wird insbesondere überprüft, ob die vorhandenen Bewegungseinschränkungen technisch kompensiert werden.

Eine alleinige Anordnung einer Fahrprobe scheint nicht sachgerecht.

[41] Vgl. Ternig, FeV umfassend geändert, zfs 2008, 428.
[42] VerwG Köln v. 12.4.2013 – 11 K 4325/12, DAR 2014, 668.

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