Rz. 414

Für die Klageschrift ist Folgendes zu beachten:

In Landgerichtsprozessen ist die Kammer für Handelssachen zuständig, wenn es sich um Ansprüche aus Scheck oder Wechsel handelt, bei sonstigen Klagen aus Urkunden nur, wenn beide Parteien Kaufleute sind.
Zu erklären ist gemäß § 593 Abs. 1 ZPO, dass im Urkundsprozess geklagt wird. Diese Erklärung kann nicht nachgeholt werden.
Die Urkunden, aus welchen sich der Anspruch ergibt, sind im Original oder in beglaubigter Abschrift zu überreichen, § 593 Abs. 2 S. 1 ZPO. Im Termin muss die Urkunde im Original vorgelegt werden, andernfalls ist der Urkundenprozess unstatthaft, selbst bei Säumnis des Beklagten. Praktikabel ist es, die Urkunde stets mit der Klageschrift im Original zu überreichen. Wurde die Urkunde in einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt, muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen, § 593 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Falls der Kläger mehr als die Prozesszinsen verlangt, muss er auch die Zinsen durch Urkunden beweisen.
Bei der Abschrift für den Beklagten sind die Urkunden in beglaubigter Abschrift beizufügen. Fehlen sie, braucht der Beklagte sich nicht einzulassen. Gegen ihn kann kein Versäumnisurteil ergehen.
Der Kläger muss das Zustandekommen der Urkunde darstellen. Bestreitet der Beklagte die Echtheit der Urkunde, mithin seine Unterschrift, kommt für den Kläger noch der Antrag auf Parteivernehmung in Betracht. Ein Schriftsachverständigengutachten kann erst im Nachverfahren eingeholt werden.
 

Rz. 415

Kann der Kläger den Urkundenbeweis letztendlich nicht erbringen, darf er jederzeit, auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – und sogar noch in der Berufung – vom Urkundenprozess Abstand nehmen, § 596 ZPO. Der Rechtsstreit bleibt dann im ordentlichen Verfahren anhängig.

 

Rz. 416

Das Vorbringen des Beklagten ist nur dann unbeachtlich, wenn es bestritten und von ihm nicht mit den zugelassenen Beweismitteln bewiesen werden kann. Es kann daher empfehlenswert sein, vorbeugend mit der Klage auf die außergerichtlich vorgebrachten Einwendungen (z.B. Anfechtung, Rücktritt, Aufrechnung usw.) einzugehen und entsprechenden Sachvortrag zu bestreiten, zumal nicht bestrittenes Vorbringen des Beklagten vom Gericht berücksichtigt wird.

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