Rz. 245
Problematisch ist die Beweisführung für die beweispflichtige Partei, wenn sich der maßgebende Gegenstand bei der anderen Partei oder bei einem Dritten befindet. Das Gesetz sieht hierfür aber Lösungsmöglichkeiten vor.
Rz. 246
Befindet sich die Sache bei einem Dritten, tritt der Beweisführer den Beweis außerdem mit dem Antrag an, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 ZPO zu erlassen, § 371 Abs. 2 ZPO.
Rz. 247
Dies hat allerdings Grenzen. Weil Art. 13 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt, ist auch im Prozessrecht geregelt, dass ein Dritter die Inaugenscheinnahme seiner Wohnung verweigern darf. Ansonsten kann ein Dritter Unzumutbarkeit einwenden. Auch braucht er bei einer Inaugenscheinnahme nicht mitzuwirken, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnte.
Rz. 248
Weigert sich die andere Prozesspartei, bei einer ihr zumutbaren Einnahme des Augenscheins mitzuwirken, könnte sich dies für sie nachteilig auswirken: Geht es um die Beschaffenheit einer Sache, ist bei einer Vereitelung durch den Gegner der eigene Vortrag bewiesen, § 371 Abs. 3 ZPO. Der Antrag sollte also stets gestellt werden.
Rz. 249
Streiten die Parteien um die Beschaffenheit einer beim Prozessgegner befindlichen Sache, ist immer zu beantragen, dass das Gericht diesem eine Frist setzt, innerhalb derer die Sache vorzulegen ist, zumal bei dessen Beweisvereitelung die eigenen Behauptungen bereits bewiesen sind.
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