Rz. 125

Ist ein Gewerbetreibender zu verklagen, ist besonders auf eine exakte Parteibezeichnung und die Angabe des Vertretungsverhältnisses zu achten. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass Kaufleute unter ihrer Firma verklagt werden (und selbst auch klagen) können. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, § 17 Abs. 1 HGB.

Bei Einzelkaufleuten:

die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder eine allgemein verständliche Abkürzung, insbesondere "e.K./e.Kfm." (Beispiel: "eingetragener Kaufmann Tobias Gasser als Inhaber der Firma Ideal Steinhandel");

bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

ist die Bezeichnung "GmbH" allgemeinverständlich (Beispiel: "Sandmeyer GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dipl.-Kffr. Erika Sandmeyer");

bei einer offenen Handelsgesellschaft:

die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung ("OHG"), z.B. "Anno OHG, vertreten durch die Gesellschafter Björn Anno und Arne Anno"; zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist;

haftet in einer OHG keine natürliche Person persönlich, enthält die Firma einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung ("GmbH & Co. OHG"), z.B.: "Buxtehude GmbH & Co. OHG, vertreten durch die Gesellschafterin Buxtehude Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Ludger Brauns";

bei einer Kommanditgesellschaft:

die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung ("KG"), z.B.: "Peterson KG, vertreten durch die Komplementäre Dagmar Peterson und Dirk Peterson"; der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt;

haftet in einer KG keine natürliche Person persönlich, enthält die Firma einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung ("GmbH & Co. KG"), z.B.: "Schreiber GmbH & Co. KG, vertreten durch die Schreiber-Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jens Schreiber";

bei einer Aktiengesellschaft:

die allgemein verständliche Abkürzung "AG", z.B. "Bündnis-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Hans Huber";

bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts:

kann die "GbR" als solche verklagt werden; auch alle einzelnen (persönlich haftenden) Gesellschafter sind (gesamtschuldnerisch) mitverklagbar.[85]

 

Rz. 126

Das Handelsregister, das beim Amtsgericht geführt wird, gibt Auskunft über alle kaufmännisch geführten Unternehmen. Vor der Klageerhebung sollte unbedingt noch einmal die aktuelle und richtige Firmierung überprüft werden: Auf Geschäftspapieren werden oftmals nur abgekürzte Firmenbezeichnungen verwendet. Außerdem gibt es häufig Betriebe, die ähnliche Bezeichnungen wie Wettbewerber führen, so dass Verwechslungsgefahren drohen. Schließlich kommt es nicht selten vor, dass Firmen erlöschen oder auf einen Rechtsnachfolger übergehen oder auch verschmelzen. Wird aber ein nicht oder nicht mehr bestehendes Unternehmen verklagt, ist die Klage unzulässig und wird schon deshalb abgewiesen. Meistens ist es auch nicht möglich, den Parteinamen zu berichtigen. Die Klage kann also auch nicht mehr gerettet werden. Außerdem wird gegenüber dem wahren Schuldner die Verjährung nicht gehemmt, was bei Klagen, die zur Fristwahrung eingelegt wurden, zum endgültigen Rechtsverlust führt. Schließlich trägt regelmäßig auch die klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits.

[85] Zöller/Vollkommer, 33. Aufl. 2020, § 50 ZPO Rn 18, 27.

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