Rz. 28

Der Anwalt kann jetzt tatsächlich in jeder Lage des Verfahrens und unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung des Verfahrensauftrags mündliche Einigungsverhandlungen führen, ohne befürchten zu müssen, unentgeltlich zu arbeiten. Die gebührenrechtliche Bedeutung des Verfahrensauftrags ist nicht geringer als früher. Früher endete die Möglichkeit, eine Besprechungsgebühr zu verdienen, mit dem Verfahrensauftrag (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO). Heute beginnt die Möglichkeit, die Terminsgebühr zu verdienen, in diesem Zeitpunkt. Die Gebührenunterschiede sind beträchtlich: In Fällen, in denen zur Zeit der BRAGO nur die Prozessgebühr (und eventuell die Vergleichsgebühr) angefallen ist, kommt jetzt die 1,2 Terminsgebühr dazu. Der Anwalt wird also verstärkt auf Kontakt mit seinem Mandanten sehen und das Vorgehen – Gespräch oder nicht – mit ihm abstimmen. Er wird auch ggfs. auf die Nachweisbarkeit des mit dem Mandanten Besprochenen noch mehr achten müssen als früher.

 

Rz. 29

In den vom RVG neu eingeführten Fällen muss ganz besonders auf die Protokollierung geachtet werden. Soweit ein Einigungsgespräch vor dem Gericht stattgefunden hat, muss selbstverständlich darauf gesehen werden, dass die Tatsache des Gesprächs im Protokoll vermerkt wird. Soweit das Einigungsgespräch nicht vor Gericht stattgefunden hat, (ein Fall der Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG) vorliegt, muss ebenfalls auf nachträgliche Protokollierung geachtet werden. Gibt es keinen Gerichtstermin – z.B. weil außerhalb eines jeden Gerichtsverfahrens "zur Vermeidung" verhandelt wurde –, sollten die beteiligten Anwälte wechselseitig schriftlich die Tatsache des Einigungsgesprächs bestätigen.

 

Rz. 30

Eine Terminsgebühr ist festsetzbar, wenn sie (1) einem Gerichtsverfahren zugeordnet werden kann, (2) in diesem Verfahren ein Festsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO möglich ist und (3) eine Kostengrundentscheidung oder ein Vergleich protokolliert wurde.

Festsetzbar ist also die Terminsgebühr für das Erledigungsgespräch außerhalb des Gerichts gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG.[36]

Zum Mehrvergleich:

Wenn er gelungen ist, kann eine Terminsgebühr unter den oben genannten Voraussetzungen festgesetzt werden; ist der versuchte Mehrvergleich nicht gelungen, gibt es keine Festsetzung der dennoch entstandenen Gebühren (Nr. 3101 Nr. 2, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG), weil es an einer Kostengrundentscheidung fehlt.[37]

Die Terminsgebühr für ein Vermeidungsgespräch ist nur dann nicht festsetzbar, wenn es zum Erfolg geführt hat, weil es dann keine Kostengrundentscheidung gibt; wenn ein materieller Erstattungsanspruch besteht, muss er gerichtlich geltend gemacht werden.[38]

[36] BGH NJW RR 2007, 787: Gebühren können nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden, wenn es zum Gerichtsverfahren gekommen ist und der Tatbestand der außergerichtlichen Verhandlungen unstreitig ist; zutreffend OLG Karlsruhe JurBüro 2006, 192; wie hier Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 214 ff.; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 3 Rn 161 ff.; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1932; Mayer, RVG Letter 2006, 17.
[37] BGH NJW 2006, 1523 zur Festsetzung der Einigungsgebühr.
[38] Mit Recht weist OLG Hamm AGS 2005, 326 darauf hin, dass man andernfalls Detektivkosten oder Kosten eines Privatgutachtens auch nicht festsetzen könnte, es aber unstreitig möglich ist.

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