Rz. 24

Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG verlangt die "Mitwirkung" an solchen Gesprächen. Es muss sich um eine mündliche Auseinandersetzung handeln (auch telefonisch[12]), wie das Wort Besprechung ergibt. Die Rechtsprechung hat die "Mitwirkung" weit ausgedehnt. Es genügt, dass der eine Anwalt das Gespräch aufnimmt und der andere sich darauf einlässt.[13] Der Austausch von Schriftsätzen oder Faxverkehr oder SMS reicht nicht aus.[14] Die Erwiderung, man werde die Vorschläge der Gegenseite mit dem Mandanten besprechen, ist bereits die "Mitwirkung" an einem Gespräch zur Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits.[15] Noch weitergehend entschied das OLG Koblenz[16] folgenden Fall: Der Beklagtenvertreter ruft den Klägervertreter an, stellt Zahlung in Aussicht und bittet um Klagerücknahme. Wenn der Klägervertreter sich durch Zuhören auf das "Erledigungsgespräch" einlässt, ist bereits die Terminsgebühr angefallen.[17] Die Entgegennahme des Einigungsangebots zur Weiterleitung an den Mandanten reicht bereits aus.[18] Es genügt auch, wenn über die Rücknahme des Einspruchs gegen Bewilligung von Ratenzahlungen gesprochen wird.[19] Abzulehnen ist die Meinung des OLG Karlsruhe,[20] das verlangt, dass beide Seiten das Ziel der Erledigung verfolgen und davon ausgehen, dass das Gespräch möglicherweise für die Erledigung des Rechtsstreits entscheidend sein soll. Auch die vom Gericht in der gleichen Entscheidung ausgesprochene Ansicht, dass das Gespräch strukturiert sein muss, hat keine Grundlage im Gesetz.

Streitig ist, ob eine Nachfrage die Terminsgebühr auslöst. Das ist zu bejahen, wenn sich die Nachfrage auf die Vermeidung oder Erledigung bezieht.[21] Unstreitig dürfte sein, dass seine bloße Sachstandsanfrage, die Einholung von Informationen, die Bitte um Zustimmung zur Fristverlängerung, eine Anfrage ob auf einen Zeugen verzichtet werden kann, eine Terminsgebühr nicht entstehen lässt.[22]

[12] OLG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2016 – 8W106/16, BeckRS 2016, 116423.
[13] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 174.
[14] BGH AGS 2009, 530; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 178; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, Vorb. 3 Rn 146.
[15] OLG Koblenz JurBüro 2005, 416: Es genügt, wenn Zahlung angekündigt und um Rücknahme der Klage gebeten wird; Hansens, JurBüro 2004, 243, 250: Es reicht, wenn der eine Anwalt spricht und der andere zuhört, große Anforderungen sind nicht zu stellen.
[16] OLG Koblenz FamRZ 2005, 1852 = AGS 2005, 278.
[17] OLG Koblenz FamRZ 2005, 1852 = AGS 2005, 278; Mayer/Kroiß/Mayer, VV Vorb. 3 Rn 42 ff. lässt jede über eine bloß passive Teilnahme hinausgehende Tätigkeit im Rahmen einer auf Vermeidung/Erledigung gerichteten Besprechung genügen, z.B. auch die Ablehnung eines Vergleichsvorschlags als abwegig.
[18] BGH AGS 2010, 164; 2007, 129; a.A. OLG Köln AGS 2010, 9.
[19] OLG Koblenz JurBüro 2006, 191.
[20] OLG Karlsruhe LS RVGreport 2006, 61 [Hansens].
[21] A.A. OLG Köln RVGreport 2006, 63; OLG Nürnberg RVGreport 2006, 272; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 3 Rn 149 (bloße Sachstandsnachfrage reicht nicht); wie hier Hansens, RVGreport 2006, 241, 246.
[22] Jungbauer, FamRMandat-Abrechnung in Familiensachen, § 4 Rn 476.

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