Rz. 43

Die Zusatzgebühr ist in erster Linie für die Baurechtsverfahren gedacht; sie kann aber im Einzelfall auch im Familienrecht aktuell werden. Die Hürden sind hoch, weil der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass die 2004 abgeschaffte Beweisgebühr wieder auflebt.[48]

Es muss sich um Gebühren nach Teil 3 des VV RVG handeln (einschließlich selbstständige Beweisverfahren).
Es müssen drei Termine sein, in denen Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. "Vernommen" ist auch der Zeuge, der zur Person vernommen wurde, dann aber die Aussage verweigert; ein nicht erschienener Zeuge oder ein erschienener Zeuge, der nicht mehr vernommen wird, zählt aber nicht. Ein Zeuge der mehrmals vernommen wird, wird auch mehrmals mitgezählt.
Die Beweisaufnahme muss nicht nur umfangreich, sondern "besonders umfangreich" sein. Deshalb wird extra in der Anmerkung noch betont, dass die Gebühr "für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahme anfallenden Mehraufwand" gedacht ist. Allein, dass drei Beweistermine mit Zeugen oder Sachverständigen stattgefunden haben, reicht nicht aus. Dagegen kann dieser besondere Umfang sowohl in dem besonderen Umfang dieser Termine liegen (jeweils viele Zeugen oder Sachverständige, besonders lang dauernde und umfangreiche Einvernahmen); der besondere Umfang kann sich aber auch aus dem sonstigen Verfahren – beschränkt auf Beweisaufnahme! – ergeben (z.B. umfangreiche Sachverständigengutachten, evtl. mit Gegengutachten).
Die Gebühr macht 0,3 aus, berechnet aus dem Wert, über den Beweis erhoben wird.
[48] N. Schneider/Thiel, AGS 2013, 53.

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