Rz. 107
Nach § 309 Nr. 7 lit. a BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unwirksam, der auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht.
Rz. 108
§ 309 Nr. 7 lit. a BGB stellt klar, dass der Verwender uneingeschränkt haftet, wenn eine von ihm zu verantwortende Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit eines Menschen führt.[250] Die Aufzählung der von diesem Verbot der Haftungsfreizeichnung erfassten Rechtsgüter ist angesichts der besonderen Bedeutung der enumerierten Rechtsgüter für deren Inhaber und der fortbestehenden Möglichkeit der Haftungsbegrenzung in § 309 Nr. 7 lit. b BGB abschließend.[251]
Rz. 109
Grund für die Herausnahme der genannten Rechtsgüter aus dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7 lit. b BGB war die Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG.[252] Nach dieser Richtlinie sind Klauseln für missbräuchlich zu erklären, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die gesetzliche Haftung des Verwenders für die Tötung eines Menschen oder die Verursachung eines Körperschadens bei einem Menschen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
Rz. 110
Dementsprechend wurde schon die frühere Regelung des § 11 Nr. 7 AGBG entgegen ihrem Wortlaut von der Rechtsprechung so ausgelegt, dass eine Haftungsbegrenzung durch den Verwender im Fall eines schuldhaft herbeigeführten Körperschadens unwirksam war.[253]
Rz. 111
Ein Haftungsausschluss ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwender seine Haftung vollständig ausschließt. Eine Haftungsbegrenzung kann sowohl unmittelbar als auch mittelbar vorliegen. Eine mittelbare Haftungsbegrenzung kommt etwa in Betracht, wenn der Verwender die Pflichtverletzungen, die zu einer vertraglichen Haftung führen sollen, einschränkt.[254] Ähnliches gilt, wenn der Verwender die Ansprüche des Vertragspartners bei einer Pflichtverletzung auf einen Rücktritt oder eine Minderung beschränkt, weil in diesem Fall der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners ausgeschlossen und damit die Haftung begrenzt werden soll.[255] Auch der Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB wird von dem Verbot umfasst.[256]
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