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§ 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG verweist nun auf § 8 Abs. 5 AÜG, der inhaltsgleich mit § 10 Abs. 5 AÜG a.F. ist. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7b AÜG handelt der Verleiher ordnungswidrig, wenn er dem Leiharbeitnehmer ein Entgelt zahlt, das unter dem in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindeststundenentgelt liegt. Ebenso bußgeldbewehrt ist, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt.

Im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 5 AÜG drohen Bußgelder bis zu 500.000 EUR. Zuständige Verwaltungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung.

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