Rz. 434

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 16 AÜG können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Einleitungssatz § 16 Abs. 1 AÜG).[1054]

Vorsatz liegt vor, wenn der Täter alle Umstände kennt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, und den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs zumindest billigend in Kauf nimmt.[1055] Fahrlässigkeit liegt demgegenüber vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach objektiven Umständen und seinen subjektiven Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und es hierdurch zur Tatbestandsverwirklichung kommt.[1056]

Sofern der Täter zwar die Umstände, die zur Tatbestandsverwirklichung führen, kennt, er jedoch hieraus die falschen rechtlichen Schlussfolgerungen zieht und sein Verhalten als rechtmäßig ansieht, kann ein schuldbefreiender Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG in Betracht kommen. Nach § 11 Abs. 2 OWiG entfällt der Schuldvorwurf jedoch nur dann, wenn der Irrtum nicht vermeidbar war. Dies ist anzunehmen, wenn Verleiher oder Entleiher alle ihre geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwaige Zweifel erforderlichenfalls durch Einholung von Rechtsrat beseitigt haben.[1057]

[1054] Vgl. z.B. BayObLG v. 22.1.2020 – 201 ObOWi 2474/19 Rn 9 für die Anwendung bei unklarem Sachverhalt.
[1055] Vgl. Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, Rn 638.
[1056] Vgl. Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, Rn 639; Schüren/Hamann/Stracke, § 16 Rn 79.
[1057] BeckOK-ArbR/Motz, § 16 AÜG Rn 98.

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