Rz. 328

Für den Verleiher liegt es nahe, das Risiko der Vergütungspflicht bei einem Einsatzverbot unmittelbar mit dem Entleiher zu regeln. Enthält der Überlassungsvertrag keine Regelung, ob die Überlassungsvergütung vom Entleiher auch zu zahlen ist, wenn der Leiharbeitnehmer nach § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG nicht eingesetzt werden darf, wird der Überlassungsvertrag in aller Regel dahin auszulegen sein, dass der Verleiher seinen Anspruch auf die Überlassungsvergütung behält (Rdn 306).

 

Praxishinweis

Auch wenn Verleiher und Entleiher an diesem Grundsatz nichts ändern wollen, empfiehlt es sich, schon um Streitigkeiten zu vermeiden, eine entsprechende Regelung in den Überlassungsvertrag ausdrücklich aufzunehmen. Aus dieser Regelung sollte insbesondere hervorgehen, ob und in welchen Fällen des Einsatzverbotes die Überlassungsvergütung entfallen soll.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge