Rz. 50

Ob die Aufrechterhaltung einer unbenannten Zuwendung bei einer Ehe mit Vereinbarung von Gütertrennung oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, obliegt der tatrichterlichen Entscheidung.

Hierzu führt der BGH aus:

Zitat

Der gemeinschaftsbezogene Zweck einer Zuwendung hat allerdings nicht notwendig zur Folge, dass die Zuwendung bei Scheitern der Beziehung auszugleichen ist. Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen ausgeglichen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus. Bei der Abwägung, ob und in welchem Umfang Zuwendungen … zurückerstattet werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistung zu gewähren. … Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt.[33]

 

Rz. 51

Bei der Gesamtabwägung ist vor allem die Dauer der Ehe oder der Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Diese Dauer ist in das Verhältnis zur der Höhe der Zuwendung zu setzen unter Berücksichtigung der gegenseitigen Einkommensverhältnisse. Danach müssen den Zuwendungen zudem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommen[34] und bei Beendigung des Zusammenlebens– -also zum Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – noch vorhanden sein.[35] Zu berücksichtigen ist auch, ob Einmalzahlungen oder entsprechende Leistungen vorgenommen worden sind und sich diese, wie etwa Darlehensbeiträge für das selbstbewohnte Familienhaus, das im Eigentum des andern Ehegatten oder Partner stand, als Beitrag zum laufenden Lebensunterhalt erweisen.[36]

 

Rz. 52

Insgesamt dürften zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden sein:

zum einen die Investition in das Eigentum des anderen Ehegatten oder Lebenspartners oder die Übertragung von (Mit-) Eigentum an einem selbstbewohnten Hausgrundstück oder Eigentumswohnung
zum anderen die Beurteilung in dem sonstigen Vermögensaufbau, bei denen darüber hinaus kein direkter Vorteil im Rahmen des Zusammenlebens zu erkennen ist.
[33] BGH FamRZ 2014,1547; BGH FamRZ 2012, 1789; FamRZ 2011, 1563.

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