Rz. 13

Mitunter sieht sich der Berater von Seiten des Klienten im Rahmen des Vergütungsprozesses mit der Behauptung mangelhafter Leistung konfrontiert. Nach herrschender Rechtsauffassung, kann ""der Auftraggeber eines Rechtsanwalts (…) den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung"" (BGH NJW 2004, 2817; NJW 1981, 1211; Senat, NJW-RR 2006, 1074; OLGR 2005, 693).

""Der vereinbarte Vergütungsanspruch wird deshalb auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen ist"", stellt das OLG Düsseldorf klar (OLG Düsseldorf Urt. v. 18.10.2011 – I-24 U 50/10 und 24 U 50/10 – BRAK-Mitt. 2011, 299). In der Regel scheidet auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Dienstvertrages (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB) aus. Hierzu hat das LG Düsseldorf entschieden: ""Entgegen ihrer Auffassung könnte die zu zahlende Vergütung allenfalls dann einen durch Schlechterfüllung entstandenen und nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen, wenn die Schlechtleistung wegen völliger Unbrauchbarkeit der erbrachten Dienstleistung einer Nichtleistung gleichstehen würde (zu diesem Aspekt vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 1074). Die für diese Einwendung darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtige Beklagte hat nichts Ausreichendes für eine solche, einer Nichterfüllung gleichstehende völlige Unbrauchbarkeit der erbrachten Leistung seitens der Klägerin vorgetragen. Denn dass diese ihrer aus dem Rechtsanwaltsvertrag obliegenden Pflicht zur sachgerechten Beratung der Beklagten in einer Weise nicht nachgekommen sei, dass diese Beratungsleistung hinsichtlich der in Rede stehenden Vertragsklauseln so unbrauchbar sei, dass sie praktisch als völliges Ausbleiben der Leistung anzusehen sei, trägt die Beklagte in nachvollziehbarer Weise nicht vor"" (LG Düsseldorf Urt. v. 17.2.2010 – 5 O 250/08, juris).

Einen ähnlich gelagerten Fall hatte das Berliner Amtsgericht Schöneberg zu entscheiden. Hier hatte der auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung in Anspruch genommene Beklagte eingewandt, ihm sei die amtliche Ermittlungsakte durch den Anwalt verspätet übersandt worden.

Das Amtsgericht Schöneberg (AG Schöneberg Urt. v. 25.10.2017 – 104 C 70/17) hat sich in den nachfolgend abgedruckten und lesenswerten Urteilsgründen in bemerkenswerter Klarheit und gebotener Ausführlichkeit mit der Argumentation der Parteien auseinandergesetzt, den Beklagten zur Zahlung der Restvergütung (571,79 EUR) verurteilt und zudem noch ausgeurteilt: ""Es wird festgestellt, dass die Forderung gem. Ziff.1. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht"." Zur Begründung heißt es: ""Der Beklagte hat sich die Leistungen des Klägers durch einen Eingehungsbetrug im Sinne von § 263 StGB verschafft. Nach dieser Vorschrift begeht einen Betrug, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. So ist es hier gewesen."" Da der Beklagte die Forderung des Klägers gleichwohl nicht ausglich, wurde gegen den Beklagten Strafanzeige wegen des Verdachts des Eingehungsbetruges gestellt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde das Verfahren gegen Zahlung der Geldauflage von 1.000 EUR, zu zahlen an seinen ehemaligen Anwalt, gem. § 153a Nr. 1 StPO eingestellt.

 

Rz. 14

 

Praxistipp

Gemeinsam mit dem Mandanten sollte der Gegenstand und der Umfang des Auftrages sowie die Ausführung der Leistung in einer der Beweisführung zugänglichen Weise klar bestimmt und dokumentiert werden, um späteren Missverständnissen vorzubeugen.

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