Rz. 85

Die Bezifferung des Erwerbsschadens erfordert keine mathematisch hochtrabenden Kenntnisse. Sie erfordert jedoch ein Denken in Zeitfenstern. Die zeitlich systematische Erfassung des Erwerbsschadens in den denkbaren Zeitfenstern reduziert Fehlerquellen und schafft bei der Bezifferung eine Übersichtlichkeit. Auf diese Weise kann der Erwerbsschaden, welcher bis zum Eintritt in die Regulierungsverhandlungen entstanden ist, relativ schnell und mit einfachen Mitteln beziffert werden. Für die Bezifferung des Zukunftsschadens ist jedoch in der Regel eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und der Spezialliteratur unabdingbar.

1. Begriff

 

Rz. 86

Die gesetzliche Regelung dieses Anspruchs findet sich in §§ 252, 842, 843 BGB, § 11 StVG. Der Anspruch besteht als Rentenanspruch, wobei gem. §§ 843 Abs. 2, 760 BGB die Rente vierteljährlich im Voraus zu leisten ist.

Der Verdienstausfall setzt eine konkrete Vermögenseinbuße beim Geschädigten voraus. Nicht ausreichend ist der Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit als solcher. Die abstrakte Minderung der Arbeitsfähigkeit ist kein Schaden (BGH NJW 1970, 1411). Es müssen bezifferbare Vermögensverluste entstehen.

2. Umfang

 

Rz. 87

Der Erwerbsschaden ermittelt sich nach der sogenannten Differenzmethode (BGH NJW 1999, 3625). Es ist die rechnerische Differenz zwischen dem Einkommen ohne den Unfall (Hätte-Verdienst; Kontrollfrage: Was hätte der Geschädigte heute ohne den Unfall verdient?) und dem tatsächlichen Einkommen nach dem Unfall (Ist-Verdienst; Kontrollfrage: Wie hoch ist die Summe der monatlichen Einnahmen des Geschädigten nach dem Unfall?) zu bilden; davon abzuziehen ist eventuell ein sog. Vorteilsausgleich des Geschädigten, da er für die Ausübung seiner Berufstätigkeit (zeitweilig oder auf Dauer) keine Kosten mehr aufwenden muss. Gegebenenfalls ist das rechnerische Ergebnis dann wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten um nicht realisierte fiktive Einkünfte nach unten zu korrigieren. Vereinfacht kann man also sagen:

 

Rz. 88

Hätte-Verdienst – Ist-Verdienst + Vorteilsausgleich – Schadensminderungspflicht = Schaden (zur Schadensermittlung siehe auch Rdn 121 ff.).

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