Rz. 81

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1981, 1836) ist Schmerzensgeld in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Begründet wird dies damit, dass das Schmerzensgeld einen Vermögenswert darstellt, der wie alle anderen Vermögenspositionen objektiv und objektivierbar ist. Ausnahmefälle von diesem Grundsatz finden sich in der Härtefallregelung nach § 1381 BGB.

 

Rz. 82

Nicht selten finden sich Lebenssachverhalte, in denen ein mitfahrender Ehegatte von seinem Ehegatten schwer verletzt wird. In der Folge zerbricht die Ehe aufgrund des Unfallgeschehens und der verletzte Ehegatte auf dem Beifahrersitz erhält Schmerzensgeldzahlungen vom (eigenen) KH-Versicherer. Immer dann, wenn der Unfall die (letzte) Ursache für das Auseinanderbrechen einer Ehe darstellt, ist dieser Sachverhalt als Anwendungsfall des § 1381 BGB zu werten.

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