Rz. 296

Besteht ein Haushalt aus mehr als zwei Personen ist also eine Abgrenzung zwischen dem Erwerbsschaden (weil die Haushaltsführung für die Familie erbracht wird) und dem eigenen Mehrbedarf (vermehrtes Bedürfnis) erforderlich. Der BGH stellt auf die Zahl der Familienmitglieder ab (BGH NJW 1985, 735). Begründet wird dies damit, dass der personenunabhängige Zeitaufwand allen Personen zugutekommt. Ein umfangreiches Musterbeispiel zur Kopfteilrechtsprechung findet sich bei Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden, § 12 Rn 16.

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