Wahlgerichtsstand sind verschiedene Gerichte örtlich zuständig, hat der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO).
Wartezeit muss bei bestimmten Titel vor der Zwangsvollstreckung eingehalten werden, so z.B. 2 Wochen ab Zustellung beim Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 798 ZPO).
Wechsel besonderes Wertpapier, das ausdrücklich als Wechsel bezeichnet sein muss und eine Anweisung enthält, gegen Vorlage eine bestimmte Summe an den Berechtigten (Remittenten) zu bezahlen, vgl. die Regelungen des Wechselgesetzes
Werkvertrag Gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist.
Wertpapier Man unterscheidet "echte" und "unechte" Wertpapiere. Bei echten Wertpapieren handelt es sich um Urkunden, die als solches ein privates Vermögensrecht verbriefen. Die Rechte aus dem Papier folgen der berechtigten Inhaberschaft (dem Eigentum) an dem Papier, so dass zur Ausübung der Rechte der (berechtigte) Besitz an dem Wertpapier erforderlich ist. Unechte Wertpapiere sind demgegenüber "nur" Legitimationspapiere, d.h. bei Leistung gegen ihre Vorlage wird der Leistende von seiner Verpflichtung frei.
Widerklage Widerklage nennt man im Zivilprozess die (Wider-)Klage des Beklagten gegen den Kläger, also die Situation, in der sich der Beklagte nicht mit der abwehrenden Verteidigung gegen die Klage begnügt, sondern seinerseits gegen den Kläger Klage erhebt (vgl. § 33 ZPO).
Wiederaufnahme unter bestimmten Voraussetzungen kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Gerichtsverfahren wieder aufgenommen werden (vgl. §§ 579 ff. ZPO; § § 359 ff. StPO).
Wiedereinsetzung Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kennen die meisten Verfahrensgesetze bei schuldloser Versäumung von sog. Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen, vgl. im Zivilprozess §§ 233 ff. ZPO.
Willenserklärung Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, der auf einen rechtlichen Erfolg abzielt.
WIPO World Intellectual Property Organization – Weltorganisation für geistiges Eigentum (Patente, Marken, Gebrauchsmuster etc.)
WLAN wireless local area network; kabelloses lokales Funknetz zur Datenübertragung vor allem im Internet
Wohlverhaltensperiode nach Abschluss des Regelinsolvenzverfahrens beginnt die 6-jährige Wohlverhaltensperiode (rechnerischer Beginn: Eröffnung des Insolvenzverfahrens – soll evtl. mit neuem Gesetz deutlich verkürzt werden); in dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Treuhänder abführen; sobald die gestundeten Verfahrenskosten von diesen Eingängen abgezogen sind, erfolgt einmal jährlich eine Verteilung an die Gläubiger; nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode kann unter bestimmten Umständen dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werden; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind während dieser Zeit verboten
Wucher ist sittenwidrig (§ 138 Abs. 2 BGB)

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