Rz. 27

Bei ihren führerscheinrechtlichen Maßnahmen handelt die deutsche Straßenverkehrsbehörde strikt nach dem im Polizei- und Ordnungsrecht geltenden Territorialitätsprinzip. Entscheidungen gelten nur für das Bundesgebiet.

 

Rz. 28

Eine behördliche Entscheidung ist nicht einmal erforderlich, wenn beispielsweise § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV (Wohnsitzverstoß) die Ungültigkeit eines EU-Führerscheins im Bundesgebiet schon kraft Gesetzes vorsieht.[22] Allerdings kann die Straßenverkehrsbehörde nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.

 

Rz. 29

Die deutschen Behörden entziehen die Fahrerlaubnis, indem sie das Recht aberkennen, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Entsprechend heißt es in § 3 Abs. 2 StVG:

Zitat

"Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen."

 

Rz. 30

Die nach § 3 Abs. 2 S. 2 StVG bestehende Pflicht, den EU-Führerschein zur Eintragung des Entzugs der Fahrberechtigung vorzulegen, kann mit der Androhung eines Zwangsgeldes bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.[23]

[23] Vgl. zu einem "zweiten Zwangsgeld": OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 28.8.1998 – 4 B 63/98 – juris.

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