Rz. 16

Muster 46.1: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Organschaftsvertrag)

 

Muster 46.1: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Organschaftsvertrag)

Organschaftsvertrag

Zwischen

der X GmbH, vertreten durch _____

und

der Y GmbH, vertreten durch _____

§ 1 Unterstellung/Weisungsrecht

1. Die Y GmbH unterstellt sich der einheitlichen Leitung durch die X GmbH. Die X GmbH ist berechtigt, den Geschäftsführungsorganen der Y GmbH allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen für die Leitung ihrer Gesellschaft zu erteilen. Die Weisungen bedürfen der Schriftform und werden von den Geschäftsführungsorganen der X GmbH in vertretungsberechtigter Zahl erteilt. Das Weisungsrecht beginnt erst mit der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister.
2. Die Y GmbH verpflichtet sich, den Weisungen der X GmbH zu folgen.
3. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, zu verlängern oder zu beenden.

§ 2 Informationsrechte

1. Die X GmbH ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften der Y GmbH einzusehen.
2. Die Y GmbH verpflichtet sich, durch ihre Geschäftsführung Auskünfte insbesondere über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Gesellschaft an die X GmbH zu erteilen.

§ 3 Ergebnisübernahme

1. Die Y GmbH verpflichtet sich, erstmals für ihr ab dem 1.1._____ beginnendes Geschäftsjahr, den ganzen Gewinn an die X GmbH abzuführen. Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, jedoch vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr.
2. Die Y GmbH kann mit Zustimmung der X GmbH aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Freie Rücklagen, die während der Dauer des Vertrages nach § 272 Abs. 3 HGB und § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gebildet werden, sind auf Verlangen der X GmbH aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Auflösung von Gewinnrücklagen und von Kapitalrücklagen i.S.v. § 272 Abs. 3 HGB bzw. i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor Abschluss dieses Vertrages bestanden, darf von der Y GmbH nicht vorgenommen werden und von der X GmbH nicht verlangt werden.
3. Der Organträger (X GmbH) ist in entsprechender Anwendung des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gegenüber der Organgesellschaft zum Verlustausgleich verpflichtet.
4. Der Jahresabschluss der Y GmbH ist vor seiner Feststellung der X GmbH zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.

§ 4 Ausgleich für außenstehende Gesellschafter

1. Die X GmbH garantiert für die Vertragsdauer den außenstehenden Gesellschaftern der Y GmbH für jedes volle Geschäftsjahr der Y GmbH eine Dividende in Höhe von _____ % für je ein EUR (Nennwert) der Stammanteile. Soweit in einem Geschäftsjahr die Vertragsdauer dieses Vertrages nicht dem vollen Geschäftsjahr entspricht, wird der Ausgleich zeitanteilig gewährt. Die Ausgleichszahlung durch die X GmbH ist am Tage nach der ordentlichen Gesellschaftsversammlung der X GmbH für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig, jedoch nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses der Y GmbH.
2. Die X GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen der außenstehenden Gesellschafter der Y GmbH deren Geschäftsanteile gegen einen in bar zu zahlenden Kaufpreis zu einem Betrag von _____ EUR für je ein EUR Geschäftsanteil zu erwerben. Die außenstehenden Gesellschafter der Y GmbH, die die Übernahme ihrer Geschäftsanteile durch die X GmbH ganz oder zum Teil wünschen, können dieses Verlangen binnen einer Frist von _____ durch schriftliche Erklärung gegenüber der X GmbH geltend machen; die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der Y GmbH nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt.

§ 5 Wirksamkeit und Laufzeit

1. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsräte/Beiräte der X GmbH und der Y GmbH. Der Vertrag bedarf ferner zu seiner Wirksamkeit der Genehmigungen durch die Gesellschafterversammlungen der vertragschließenden Gesellschaften. Die erforderlichen Zustimmungen sollen unverzüglich eingeholt werden.
2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Y GmbH wirksam. Er wird für die Dauer von fünf vollen Jahren ab der Eintragung in das Handelsregister abgeschlossen; er ist vorher nur aus wichtigem Grund kündbar. Er verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens _____ Monate vor seinem Ablauf von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

§ 6 Sicherheitsleistung

Bei Beendigung des Vertrages ist die X GmbH verpflichtet, den Gläubigern der Y GmbH in entsprechender Anwendung des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 7 Schlussvorschriften

_____ (beispielhaft für weitere fakultative Regelungen)

X GmbH, vertreten durch _____

Y GmbH, vertreten durch _____

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