Rz. 58

Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das mehrere Stunden verbotswidrig geparkt ist, ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Abschleppkosten ein Mehrfaches der Parkgebühr oder des Verwarnungsgeldes betragen; Verwarnungsgeld und Ersatz der Abschleppkosten betreffen unterschiedliche Rechtskreise.[135]

 

Rz. 59

Auch bei polizeilicher Sicherstellung eines Kfz zum Schutz des Eigentums wegen Gefahr eines Kfz-Diebstahls ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.[136]

[135] BayVGH NJW 1999, 1130 = DÖV 1999, 306.
[136] HessVGH zfs 1999, 445; VG München NZV 1999, 487 = DAR 1999, 569 zur Zulässigkeit des Abschleppens eines Kfz wegen geöffneter Fenster.

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