Rz. 58
Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das mehrere Stunden verbotswidrig geparkt ist, ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Abschleppkosten ein Mehrfaches der Parkgebühr oder des Verwarnungsgeldes betragen; Verwarnungsgeld und Ersatz der Abschleppkosten betreffen unterschiedliche Rechtskreise.[135]
Rz. 59
Auch bei polizeilicher Sicherstellung eines Kfz zum Schutz des Eigentums wegen Gefahr eines Kfz-Diebstahls ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.[136]
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