Rz. 52

Die Vereinbarung von pauschalen Vergütungen zwischen Polizei und Abschleppunternehmen ist angesichts des Umstandes, dass das Abschleppen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigender Fahrzeuge häufig erfolgen muss, sachdienlich und entspricht unabweisbaren Bedürfnissen der Verwaltungspraktikabilität. Schließlich dient es auch der gleichmäßigen Verteilung der Abschleppaufträge.[122] Die Vereinbarungen zwischen Behörde und Abschleppunternehmen sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip zu messen.[123]

[122] OVG Saarland, Beschl. v. 9.6.89 – 1 R 279/88; VG Saarland, Urt. v. 3.1.1996 – 5 K 278/93; Urt. v. 13.12.1994 – 5 K 594/92; HambOVG, Urt. v. 28.3.2000 – 3 Bf 215/98 NJW 2001, 168 = zfs 2001, 45.
[123] HambOVG zfs 2001, 45.

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